Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung

In Bayern erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum
Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss den Meisterbonus der
Bayerischen Staatsregierung. Der Bonus beträgt 1 000 Euro für Prüfungen, bei denen
das Prüfungsergebnis vor dem 1. Januar 2018 festgestellt wurde, 1 500 Euro für Prü-
fungen, bei denen das Prüfungsergebnis vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 festgestellt wurde und 2 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem
31. Mai 2019 festgestellt wurde.
Nähere Einzelheiten für
■ Meisterprüfungen oder
■ gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen
▪ in gewerblichen und kaufmännischen Berufen,
▪ im Bereich des öffentlichen Dienstes,
▪ in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie
■ staatliche Fortbildungsprüfungen in den oben genannten Fachrichtungen an
Fachschulen und Fachakademien
sind in den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der
Bayerischen Staatsregierung geregelt.
Die Richtlinien und weitere Informationen finden Sie im Internet unter:
www.meisterbonus.bayern
Voraussetzungen
■ Der Meisterbonus wird für die in der Anlage zu den Richtlinien aufgelisteten
Abschlüsse vergeben.
■ Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat
Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt sein. Eine Ausnahme ist
nur dann möglich, wenn die Prüfung in Bayern nicht angeboten wird.
■ Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen in Bayern liegen.
Die erforderlichen Nachweise sind zu erbringen.
Auszahlung
Die Absolventinnen und Absolventen in Bayern werden nach bestandener Prüfung
von den zuständigen Stellen, durch die auch die Auszahlung erfolgt, zur weiteren
Antragstellung angeschrieben.
■ Für die Auszahlung zuständige Stellen (je nach Abschluss):
▪ die Industrie- und Handelskammern,
▪ die Handwerkskammern,
▪ die Bayerische Verwaltungsschule,
▪ die Steuerberaterkammern,
▪ die Rechtsanwaltskammern,
▪ die nach der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257,
BayRS 7803-20-L) in der jeweils gültigen Fassung zuständigen Stellen,
▪ die agrarwirtschaftlichen Fachschulen,
▪ die Bayerische Landesärztekammer,
▪ die Bayerische Landeszahnärztekammer sowie
▪ das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
■ Die genannten Stellen stehen auch für Rückfragen zur Auszahlung des Meisterbonus zur Verfügung. Die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie im Internet unter:
www.meisterbonus.bayern.
Hinweis zur Meisterprämie
Absolventinnen und Absolventen anderer Fachrichtungen an Fachschulen
und Fachakademien in Bayern mit staatlichen Abschlussprüfungen zum
Techniker, Meister, Dolmetscher, Betriebswirt, Erzieher u.a. (Abschlüsse im
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus)
erhalten eine Meisterprämie. Die Auszahlung erfolgt nach den Regelungen in
Nr. 2 der Bekanntmachung vom 16. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt
(KWMBl) Nr. 18 vom 30. September 2013, S. 278. Auskünfte zum Vollzug erteilt
das Bayerische Landesamt für Schule.